SATZUNG

SATZUNG DER BESTATTER-INNUNG HAMBURG

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SATZUNG der BESTATTER-INNUNG HAMBURG

mit Sitz in Hamburg 

Alsterdorfer Str.512 • 22337 Hamburg



§ 1 Name Sitz Bezirk und Rechtsform

§ 2 Fachgebiet

§ 3 Aufgaben

§ 4 lnnungseinrichtungen

§ 5 Voraussetzungen der Mitgliedschaft

§ 6 Aufnahmeverfahren

§ 7 Aushändigung der Satzung

§ 8 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

§ 9 Austritt

§ 10 Ausschluss

§ 11 Rechtsfolgen bei Beendigung der Mitgliedschaft

§ 12 Gleichheitsgrundsatz

§ 13 Pflichten der lnnungsmitglieder

§ 14 Ehrenmitgliedschaft

§ 15 Gastmitgliedschaft

§ 16 Wahl- und Stimmrecht

§ 17 Übertragung des Wahl- und Stimmrechts

§ 18 Befangenheit

§ 19 Wählbarkeit

§ 20 Wahlperiode

§ 21 Rechtsbehelf

§ 22 Ausscheiden aus dem Amt

§ 23 Organe 

§ 24 Aufgaben der lnnungsversammlung 

§ 25 Durchführung von lnnungsversammlungen 

§ 26 Einladung zur lnnungsversammlung 

§ 27 Leitung der lnnungsversammlung 

§ 28 Beschlüsse der lnnungsversammlung 

§ 29 Wahlen 

§ 30 Vorstand

§ 31 Wahl des Vorstands

§ 32 Sitzungen des Vorstands

§ 33 Vertretung der Innung 

§ 34 Pflichten des Vorstands

§ 35 Geschäftsführung

§ 36 Ausschüsse

§ 37 Wahlverfahren zu den Ausschüssen

§ 38 Beschlüsse der Ausschüsse

§ 39 Ständige Ausschüsse

§ 40 Ausschuss zur Förderung der Berufsbildung

§ 41 Aufgaben des Ausschusses zur Förderung der Berufsbildung

§ 42 Ausschuss zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Lehrlingen (Auszubildenden) 

§ 48 Kosten der Gesellenprüfung

§ 44 Ermächtigung des Gesellenprüfungsausschusses

§ 45 Zuständigkeit des Gesellenprüfungsausschusses

§ 46 Wahl und Zusammensetzung des Gesellenprüfungsausschusses

§ 4 7 Gesellenprüfungsverfahren

§ 43 Zuständigkeit des Ausschusses

§ 49 Zwischenprüfungsausschuss

§ 50 Rechnungs- und Kassenprüfungsausschuss

§ 51 Gesellenausschuss 

§ 52 Aufgaben und Beteiligungsrechte des Gesellenausschusses 

§ 53 Besetzung und Wahlperiode des Gesellenausschusses

§ 54 Wahlrecht der Gesellen 

§ 55 Wählbarkeit der Gesellen

§ 56 Kurzzeitige Arbeitslosigkeit eines Gesellen 

§ 57 Wahlverfahren und Wahlleiter

§ 58 Wahlversammlung 

§ 59 Wahlergebnis 

§ 60 Versammlungen des Gesellenausschusses 

§ 61 Ehrenamt des Gesellenausschusses 

§ 62 Juniorenausschuss

§ 63 Voraussetzungen für die Mitgliedschaft im Juniorenausschuss 

§ 64 Beginn und Ende der Mitgliedschaft im Juniorenausschuss 

§ 65 Organe des Juniorenausschusses 

§ 66 Wahl der Organe des Juniorenausschusses 

§ 67 Dauer der Wahlperiode des Juniorenausschusses 

§ 68 Beschlussfassung der Organe des Juniorenausschusses 

§ 69 Veranstaltungen des Juniorenausschusses 

§ 70 Beiträge und Gebühren 

§ 71 Haushaltsplan 

§ 72 Jahresrechnung

§ 73 Kassenführung 

§ 7 4 Beitragshebeliste 

§ 75 Kassenprüfung 

§ 76 Richtlinien der Kassenprüfung

§ 77 Vermögensverwaltung

§ 78 Schadenshaftung der Innung 

§ 79 Änderung der Satzung Fusion Auflösung der Innung 

§ 80 Auflösung der Innung durch die Handwerkskammer 

§ 81 Vergleichs- und Insolvenzverfahren 

§ 82 Liquidation

§ 83 Rechtsaufsicht

§ 84 Bekanntmachungen



§ 1 Name Sitz Bezirk und Rechtsform

(1) Die Innung führt den Namen

Bestatter-lnnung Hamburg 

(2) Ihr Sitz ist in

Hamburg 

(3) Ihr Bezirk umfasst

das Gebiet der freien und Hansestadt Hamburg 


(4) Die Innung ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie wird mit Genehmigung der Satzung durch


die Handwerkskammer rechtsfähig.


§ 2 Fachgebiet

Das Fachgebiet der Innung umfasst das Bestattungsgewerbe (Nr. 50 der Anlage B Abschnitt 2 zur HwO).

§ 3 Aufgaben

(1) Aufgabe der Innung ist es die gemeinsamen gewerblichen lntersssen ihrer Mitglieder zu fördern. Insbesondere hat sie 

1. den Gemeingeist und die Berufsehre zu pflegen

2. ein gutes Verhältnis zwischen Meistern Gesellen (Bestattungsfachkräften) und Lehrlingen (Auszubildenden) anzustreben

3. entsprechend den Vorschriften der Handwerkskammer die Lehrlingsausbildung zu regeln und zu überwachen sowie für

die berufliche Ausbildung der Lehrlinge insbesondere durch überbetriebliche Unterweisung zu sorgen und ihre charakterliche Entwicklung zu fördern

4. die Gesellenprüfungen abzunehmen und hierfür Gesellenprüfungsausschüsse zu errichten sofern sie von der

Handwerkskammer dazu ermächtigt ist

5. das handwerkliche Können der Meister und Gesellen zu fördern; zu diesem Zweck kann sie insbesondere Fachschulen

und überbetriebliche Unterweisungseinrichtungen errichten oder unterstützen und Lehrgänge veranstalten

6. bei der Verwaltung der Berufsschulen gemäß den bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen mitzuwirken

7. das Genossenschaftswesen im Handwerk zu fördern

8. über Angelegenheiten des von ihr handwerksähnlichen Gewerbes den Behörden Gutachten und Auskünfte zu erstatten

9. die sonstigen handwerklichen Organisationen und Einrichtungen in der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen

10. die von der Handwerkskammer innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Vorschriften und Anordnungen durchzuführen.


(2) Die Innung soll

1 . zur Erhöhung der Wirtschaftlichkeit der Betriebe ihrer Mitglieder Einrichtungen zur Verbesserung der Arbeitsweise und

der Betriebsführung schaffen und fördern

2. bei der Vergabe öffentlicher Lieferungen und Leistungen die Vergabestellen beraten

3. das handwerkliche Pressewesen unterstützen.


(3) Die Innung kann Maßnahmen zur Förderung der gemeinsamen gewerblichen Interessen der lnnungsmitglieder

durchführen.

Insbesondere kann sie 

1. Tarifverträge abschließen

2. für ihre Mitglieder und deren Angehörige Unterstützungskassen für Fälle der Krankheit Dürftigkeit errichten des Todes der Arbeitsunfähigkeit oder sonstige Erbangelegenheiten

3. bei Streitigkeiten zwischen den lnnungsmitgliedern und ihren Ll/uttraggebern auf Antrag vermitteln

4. ihre Mitglieder soweit gesetzlich zulässig vor den Arbeits- und Sozialgerichten vertreten

5. ihre Mitglieder beim Einzug von Geldforderungen unterstützen

6. Maßnahmen gegen Wettbewerbsverstöße ergreifen.


(4) Die Errichtung und die Rechtsverhältnisse der lnnungskrankenkassen richten sich nach den hierfür geltenden bundesrechtlichen Bestimmungen.


§ 4  lnnungseinrichtungen

(1) Soll in der Innung eine Einrichtung der in § 3 Abs. 3 Nr. 2 vorgesehenen Art getroffen werden

 so sind die erforderlichen Bestimmungen in Nebensatzungen zusammenzufassen. Diese bedürfen der Genehmigung durch die Handwerkskammer. 

(2) Über die Einnahmen und Ausgaben solcher Einrichtungen ist getrennt Rechnung zu führen und das hierfür bestimmte Vermögen gesondert von dem lnnungsvermögen zu verwalten.

Das getrennt verwaltete Vermögen darf für andere Zwecke nicht verwendet werden. Die Gläubiger haben das Recht auf abgesonderte Befriedigung aus diesem Vermögen.


§ 5 Voraussetzungen der Mitgliedschaft Zum Eintritt in die Innung ist berechtigt

1 . in das Verzeichnis der Gewerbe die handwerksähnlich betrieben werden können mit einem Gewerbe eingetragen ist das von der Innung umfasst wird und 

2. in dem Bezirk der Innung eine gewerbliche Niederlassung hat.


§ 6 Aufnahmeverfahren

(1) Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist bei der Innung schriftlich zu stellen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.

(2) Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Widerspruch zulässig.

Er ist bei der Innung einzulegen. Über den Widerspruch entscheidet die lnnungsversammlung. 


§ 7 Aushändigung der Satzung

Den lnnungsmitgliedern den Mitgliedern des Gesellenausschusses und den Gesellenmitgliedern in den lnnungsausschüssen ist jeweils ein Exemplar der lnnungssatzung auszuhändigen. 


§ 8 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tage der Entscheidung über die Aufnahme.

(2) Die Mitgliedschaft endet mit

1 . der Löschung im Verzeichnis der Inhaber eines handwerksähnlichen Gewerbes oder 

2. dem Austritt (§ 9) oder

3. dem Ausschluss (§ 10) oder

4. der Verlegung der gewerblichen Niederlassung aus dem lnnungsbezirk.


§ 9 Austritt

Der Austritt eines Mitglieds aus der Innung kann nur zum Schluss des Kalenderjahres erfolgen und muss spätestens drei Monate vorher der Innung schriftlich erklärt werden. 


§ 10 Ausschluss

(1) Durch Beschluss des Vorstandes kann ausgeschlossen werden

 wer 

1 . gegen die Satzung grob oder beharrlich verstößt oder satzungsgemäße Beschlüsse oder Anordnungen der lnnungsorgane nicht befolgt oder 

2. mit seinen Beiträgen oder sonstigen Zahlungsverpflichtungen trotz wiederholter schriftlicher Aufforderung länger als ein Jahr im Rückstand geblieben ist.


(2) Vor dem Beschluss ist dem lnnungsmitglied Gelegenheit zur schriftlichen Äußerung zu geben; hierfür ist eine Frist von mindestens vier Wochen einzuräumen.§ 6 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.


§ 11 Rechtsfolgen bei Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche auf das lnnungsvermögen und auf lnnungseinrichtungen.

(2) Die Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge und sonstiger finanzieller Leistungen bleibt bis zur Beendigung der Mitgliedschaft bestehen.

(3) Vertragliche und sonstige Verbindlichkeiten welche der Innung oder deren Einrichtungen gegenüber bestehen werden durch die Beendigung der lnnungsmitgliedschaft nicht berührt. 


§ 12 Gleichheitsgrundsatz

(1) Die Mitglieder der Innung haben gleiche Rechte und Pflichten.

(2) Jedes lnnungsmitglied ist berechtigt die Einrichtungen der Innung nach Maßgabe wirtschaftlicher Grundsätze zu benutzen. 


§ 13 Pflichten der lnnungsmitglieder

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet an der Erfüllung der lnnungsaufgaben mitzuwirken und die Vorschriften der Satzung sowie die Beschlüsse und Anordnungen der lnnungsorgane zu beachten. 

(2) Soweit im lnnungsbezirk eine Schiedsstelle besteht sind die lnnungsmitglieder verpflichtet der Schiedsstelle die angeforderten Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und den

Anordnungen und Beschlüssen der Schiedsstelle gemäß deren Geschäfts- und Verfahrensordnung in der jeweils gültigen Fassung nachzukommen. 


§ 14 Ehrenmitgliedschaft

(1) Mitglieder ehemalige Mitglieder oder andere Personen die sich um die Förderung der Innung oder eines der von ihr umfassten handwerksähnlichen Gewerbe besondere Verdienste erworben haben können durch Beschluss der lnnungsversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. 

(2) Der Obermeister der Innung kann durch Beschluss der lnnungsversammlung zum Ehrenobermeister ernannt werden sofern er hervorragende Verdienste erworben hat. 

(3) Ehrenmitglieder können an den lnnungsversammlungen mit beratender Stimme teilnehmen.


§ 15 Gastmitgliedschaft

(1) Die Innung kann Personen auf ihren Antrag als Gastmitglieder aufnehmen die ihr oder dem handwerksähnlichen Gewerbe für das die Innung gebildet ist beruflich oder wirtschaftlich nahe stehen. Die Gastmitglieder haben die in den Absätzen 2 und 4 genannten Rechte und Pflichten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(2) Die Gastmitglieder sind berechtigt die Einrichtung der Innung in gleicher Weise wie lnnungsmitglieder zu benutzen. Sie nehmen an der lnnungsversammlung mit beratender Stimme teil. 

(3) Beträgt die Zahl der Gastmitglieder mehr als ein Fünftel der Zahl der lnnungsmitglieder so nimmt ein Vertreter der Gastmitglieder an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil. entsprechend. Der Vertreter der Gastmitglieder wird von diesen aus ihrer Mitte gewählt. Die Vorschriften über die Amtszeit und die Wahl des Obermeisters gelten.

(4) Die Gastmitglieder sind beitragspflichtig.

(5) Für Gastmitglieder gelten die §§ 7 bis 11 13 und 14 entsprechend.


§ 16 Wahl- und Stimmrecht

(1) Wahl- und stimmberechtigt in der lnnungsversammlung sind die Mitglieder der Innung im Sinne des § 5.

(2) Jedes lnnungsmitglied hat eine Stimme. Für eine juristische Person oder eine Personengesellschaft darf nur eine Stimme abgegeben werden auch wenn mehrere vertretungsberechtigte Personen anwesend sind. 


§ 17 Übertragung des Wahl- und Stimmrecht

(1) Ein nach § 16 stimmberechtigtes Mitglied kann sein Wahl- und Stimmrecht ausnahmsweise auch auf eine betriebszugehörige Führungskraft übertragen falls diese(r) die Pflichten übernimmt die seinem/ihrem Vollmachtgeber gegenüber der Innung obliegen. 

(2) Für die Bevollmächtigten gilt § 19 entsprechend. Die Übertragung und die Übernahme der Rechte bedarf der schriftlichen Erklärung gegenüber der Innung.


§ 18 Befangenheit

Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites zwischen ihm und der Innung betrifft. 


§ 19 Wählbarkeit

(1) Wählbar zu Mitgliedern des Vorstandes und der Ausschüsse sind die lnnungsmitglieder die gesetzlichen Vertreter einer der Innung angehörenden juristischen Person und die vertretungsberechtigten Gesellschafter einer der Innung angehörenden Personengesellschaft sowie die gemäß § 17 Bevollmächtigten sofern sie am Wahltag das 65. Lebensjahr nicht überschritten haben.

(2) Bei juristischen Personen und Personengesellschaften ist jeweils nur eine Person wählbar.


§ 20 Wahlperiode

(1) Die Mitglieder des Vorstandes und der Ausschüsse werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt.

Wiederwahl ist zulässig. 

(2) Die Mitglieder des Vorstandes und der Ausschüsse bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt.

(3) Scheiden einzelne Mitglieder vor Ablauf der Wahlperiode aus so findet in der nächsten lnnungsversammlung eine Nachwahl für den Rest der Wahlzeit statt. 


§ 21 Rechtsbehelf

(1) Gegen die Rechtsgültigkeit einer Wahl kann jeder Wahlberechtigte innerhalb eines Monats nach Feststellung des Wahlergebnisses Einspruch erheben.

(2) Der Einspruch ist bei der Geschäftsstelle der Innung schriftlich einzulegen.Über den Einspruch entscheidet die lnnungsversammlung. 


§ 22 Ausscheiden aus dem Amt

(1) Mitglieder des Vorstandes und der Ausschüsse sowie Mitglieder des Gesellenausschusses haben aus dem Amt auszuscheiden wenn sie durch Krankheit oder Gebrechen verhindert sind die ihre Wählbarkeit ausschließen das Amt ordnungsgemäß zu führen oder wenn Tatsachen eintreten

(2) Weigert sich das Mitglied auszuscheiden so ist es von der Handwerkskammer nach Anhörung der lnnungsversammlung seines Amtes zu entheben. 


§ 23 Organe

Die Organe der Innung sind 

1. die lnnungsversammlung (§§ 24 - 29)

2. der Vorstand (§§ 30 - 34)

3. die Ausschüsse (§§ 36 ff.).


§ 24 Aufgaben der lnnungsversammlung

(1) Die lnnungsversammlung besteht aus den Mitgliedern der Innung.

(2) Die lnnungsversammlung beschließt über alle Angelegenheiten der Innung soweit sie nicht vom Vorstand oder von den Ausschüssen wahrzunehmen sind. 

(3) Der lnnungsversammlung obliegt im besonderen:

1. die Festsetzung des Haushaltsplanes und die Bewilligung von Ausgaben welche im Haushaltsplan nicht vorgesehen sin

2. die Beschlussfassung über die Höhe der lnnungsbeiträge und über die Festsetzung von Gebühren; Gebühren können auch von Nichtmitgliedern die Tätigkeiten oder Einrichtungen der Innung in Anspruch nehmen erhoben werden; 

3. die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung

4. die Wahl des Vorstandes und derjenigen Mitglieder der Ausschüsse

4a. die Beschlussfassung über die Bildung und Auflösung eines Juniorenausschusses im Sinne des§ 62 die aus dem Kreis der lnnungsmitglieder stammen müssen

5. die Einsetzung besonderer Ausschüsse zur Vorbereitung einzelner Angelegenheiten und zur Verwaltung einzelner lnnungseinrichtungen

6. der Erlass von Vorschriften über die Lehrlingsausbildung entsprechend den Vorschriften der Handwerksordnung

7. die Beschlussfassung über

a) den Erwerb die Veräußerung oder die dingliche Belastung von Grundeigentum

b) die Veräußerung von Gegenständen die einen geschichtlichen wissenschaftlichen oder Kunstwert haben

c) die Ermächtigung zur Aufnahme von Krediten

d) den Abschluss von Verträgen durch welche der Innung fortlaufende Verpflichtungen auferlegt werden mit Ausnahme der laufenden Geschäfte der Verwaltung

e) die Anlegung des lnnungsvermögen

8. die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung der Innung

9. die Beschlussfassung über Errichtung und Änderung von Nebensatzungen(§ 4)

10. die Beschlussfassung über alle Einrichtungen die zur Erfüllung der lnnungsaufgaben geschaffen werden sollen

11 . die Beschlussfassung über den Erwerb und die Beendigung der Mitgliedschaft in anderen Organisationen

12. die Wahl des Geschäftsführers

13. die Ernennung eines Obermeisters zum Ehrenobermeister und eines lnnungsmitgliedes oder anderer Personen zum Ehrenmitglied (entsprechend § 14).

(4) Die nach Absatz 3 Nr. 7 erforderliche Beschlussfassung der lnnungsversammlung erstreckt sich auch auf die durch Nebensatzungen begründeten Einrichtungen der Innung.

(5) Die nach Absatz 3 Nr. 6 7 und 8 gefassten Beschlüsse bedürfen der Genehmigung durch die Handwerkskammer.


§ 25 Durchführung von lnnungsversammlungen

(1) Ordentliche lnnungsversammlungen finden in der Regel halbjährlich statt. (2) Außerordentliche lnnungsversammlungen können einberufen werden wenn der Vorstand es beschließt. Sie müssen einberufen werden so kann die Handwerkskammer die lnnungsversammlung einberufen. 

 wenn es das Interesse der Innung erfordert oder wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand die Einberufung beantragt.

Wird dem Verlangen nicht entsprochen oder erfordert es das Interesse der Innung


§ 26 Einladung zur lnnungsversammlung

(1) Der Obermeister lädt zur lnnungsversammlung spätestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung ein.

(2) Bei außerordentlichen lnnungsversammlungen kann in dringenden Fällen die Einladungsfrist bis auf drei Tage verkürzt werden.

(3) Sollen Angelegenheiten beraten oder beschlossen werden in denen der Gesellenausschuss zu beteiligen ist(§ 52 Abs. 1) so sind auch die Mitglieder des Gesellenausschusses schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen. 


§ 27 Leitung der lnnungsversammlung

(1) Der Obermeister leitet die lnnungsversammlung. Beruft die Handwerkskammer die lnnungsversammlung ein so kann deren Vertreter sie leiten. 

(2) Der Versammlungsleiter ist berechtigt Versammlungsteilnehmer die seinen Anordnungen nicht nachkommen oder sich ungebührlich benehmen aus der Versammlung auszuschließen. 

(3) Über die lnnungsversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen in der sämtliche Beschlüsse Wahlen und Abstimmungen enthalten sein müssen. Die Niederschrift ist von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. 

(4) Die lnnungsversammlung ist nicht öffentlich. Ausnahmen kann die lnnungsversammlung zulassen.


§ 28 Beschlüsse der lnnungsversammlung

(1) Beschlüsse der lnnungsversammlung werden vorbehaltlich der Bestimmungen des § 79 Absätze 3 und 4 mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen nicht abgegebene und ungültige Stimmen bleiben unberücksichtigt; bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. 

(2) Beschlüsse können von der lnnungsversammlung nur über solche Angelegenheiten gefasst werden die bei Einberufung in der Tagesordnung bezeichnet sind. 

(3) Sofern es sich nicht um einen Beschluss über eine Satzungsänderung die Fusion der Innung mit anderen Innungen die Auflösung der Innung oder den Widerruf der Bestellung von Vorstandsmitgliedern handelt können Angelegenheiten mit Zustimmung von drei Vierteln der erschienenen Stimmberechtigten durch den Versammlungsleiter nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.


Die in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angelegenheiten können nur dann nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Gesellenausschusses anwesend ist und alle anwesenden Mitglieder des Gesellenausschusses mit der Behandlung der Angelegenheit einverstanden sind. 


§ 29 Wahlen

(1) Wahlen werden mit verdeckten Stimmzetteln vorgenommen.

(2) Wahlen durch Zuruf sind mit Ausnahme der Wahl des Obermeisters zulässig

(3) Bei Stimmengleichheit ist die Wahl zu wiederholen. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los. wenn niemand widerspricht. 


§ 30 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Obermeister (Vorsitzender) einem Stellvertreter und drei weiteren Mitgliedern. Er wird von der lnnungsversammlung aus den nach § 19 wählbaren lnnungsmitgliedern gewählt.

(2) Wird der Obermeister zum Präsidenten der Handwerkskammer gewählt so scheidet er nach Annahme der Wahl aus seinem Amt als Obermeister aus. 

(3) Die lnnungsversammlung kann die Bestellung des Vorstands oder einzelner seiner Mitglieder widerrufen wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit. 

Der Widerruf ist nur zulässig wenn er bei der Einberufung der lnnungsversammlung in der Tagesordnung bezeichnet ist. Der Widerruf kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Stimmberechtigten beschlossen werden. 

(4) Die Mitglieder des Vorstandes verwalten ihr Amt als Ehrenamt unentgeltlich.

Für bare Auslagen und Zeitversäumnis wird Ersatz und Entschädigung nach den von der lnnungsversammlung beschlossenen Sätzen gewährt. Die Zahlung eines pauschalierten Ersatzes für bare Auslagen in der Form von verbundenen Aufwand eine angemessene Entschädigung gewährt werden. Tages- und Übernachtungsgeldern ist zulässig. Dem Obermeister und seinen Stellvertretern kann für den mit ihrer Tätigkeit 


§ 31 Wahl des Vorstands

(1) Der Obermeister und sein Stellvertreter werden von der lnnungsversammlung in je einem besonderen Wahlgang mit absoluter Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten gewählt. Fällt die Mehrzahl der abgegebenen Stimmen nicht auf eine Person

 so findet eine engere Wahl unter denjenigen beiden Personen statt welche die meisten Stimmen erhalten haben. Die Wahl der weiteren Mitglieder des Vorstandes erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit; Stimmenthaltungen nicht abgegebene und ungültige Stimmen bleiben unberücksichtigt. 

(2) Die Wahl des Vorstands findet unter Leitung des von der lnnungsversammlung bestimmten Wahlbeauftragten statt.

(3) Die Wahl des Vorstandes ist der Handwerkskammer binnen einer Woche anzuzeigen.


§ 32 Sitzungen des Vorstands

(1) Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt; sie müssen auf Antrag von mindestens einem Drittel der Vorstandsmitglieder einberufen werden.

(2) Der Obermeister lädt zu den Sitzungen des Vorstandes ein und leitet sie.

Sollen Angelegenheiten beraten werden an denen der Gesellenausschuss zu beteiligen ist (§ 52 Abs. 1 ) so ist der Vorsitzende des Gesellenausschusses zu der Sitzung einzuladen. 

(3) Der/die Vorsitzende des Juniorenausschusses (§ 65) und der/die Ehrenobermeister/-in / Ehrenvorsitzende erhalten das Recht an jeder Vorstandssitzung beratend teilzunehmen. 

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig wenn einschließlich des Vorsitzenden mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. 

(5) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst; Stimmenthaltungen nicht abgegebene und ungültige Stimmen bleiben unberücksichtigt. 

(6) An der Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten die das persönliche oder wirtschaftliche Interesse eines Vorstandsmitglieds berühren darf dieses nicht teilnehmen. 

(7) In eiligen Sachen kann ein Vorstandsbeschluss wenn kein Mitglied des Vorstandes widerspricht auch schriftlich telefonisch oder in anderer Weise herbeigeführt werden. 

(8) Die Sitzungen des Vorstandes der Innung sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Vorstandes sind gehalten über solche Verhandlungsgegenstände Verschwiegenheit zu bewahren entscheidet der Vorstand die nach gesetzlichen Vorschriften einer Geheimhaltungspflicht unterliegen oder als vertraulich bezeichnet werden. Ob ein Verhandlungsgegenstand vertraulich zu behandeln ist

(9) Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen in der sämtliche Beschlüsse enthalten sein müssen; sie ist vorn Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen. 


§ 33 Vertretung der Innung

(1) Der Obermeister im Vertretungsfall sein Stellvertreter und der Geschäftsführer oder wenn ein Geschäftsführer verhindert oder nicht bestellt ist ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten die Innung gerichtlich und außergerichtlich. 

(2) Durch Beschluss der lnnungsversammlung kann die Vertretung der Innung für einzelne Rechtsgeschäfte einem oder mehreren Vorstandsmitgliedern oder dem Geschäftsführer allein oder gemeinsam übertragen werden.

(3) Als Ausweis des Vorstandes genügt bei allen Rechtsgeschäften die Bescheinigung der Handwerkskammer dass die darin bezeichneten Personen zur Zeit den Vorstand bilden. 

(4) Willenserklärungen mit Ausnahme von laufenden Geschäften der Verwaltung welche die Innung vermögensrechtlich verpflichten bedürfen der Schriftform. 


§ 34 Pflichten des Vorstands

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Innung soweit diese nicht durch Gesetz oder Satzung der lnnungsversammlung vorbehalten oder anderen lnnungsorganen übertragen sind. 

(2) Der Vorstand bereitet die Sitzungen der lnnungsversammlung vor und führt ihre Beschlüsse aus.

(3) Der Vorstand kann die Verteilung der Geschäfte unter seinen Mitgliedern durch Beschluss regeln.

Er kann eines seiner Mitglieder zum Schriftführer bestellen. 

(4) Die Mitglieder sind zur ordnungsgemäßen Verwaltung verpflichtet; sie haften für jeden aus der Pflichtverletzung entstehenden Schaden soweit ihnen ein Verschulden zur Last fällt. Sind mehrere für den Schaden verantwortlich so haften sie als Gesamtschuldner. 


§ 35 Geschäftsführung


(1) Sofern ein Geschäftsführer gewählt und bestellt ist obliegt ihm die Erledigung der laufenden Geschäfte der Verwaltung. Insoweit vertritt er auch die Innung. 

(2) laufende Geschäfte der Verwaltung sind alle Verwaltungsaufgaben die nach Art und Ausmaß regelmäßig wiederkehren. 

(3) Der Geschäftsführer kann lnnungsmitglieder vor Behörden und Gerichten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vertreten.

(4) Die Wahl eines lnnungsgeschäftsführers erfolgt durch die lnnungsversammlung (§ 24 Abs. 2 Nr. 12) die Anstellung und Entlassung durch den Vorstand. Der Anstellungsvertrag für einen innungseigenen Geschäftsführer bedarf der Schriftform. 


§ 36 Ausschüsse

(1) Die Innung bildet ständige Ausschüsse.

Außerdem können zur Wahrnehmung einzelner Angelegenheiten Ausschüsse errichtet werden. 

(2) Die Ausschüsse haben die in ihren Geschäftsbereich fallenden Angelegenheiten vorzuberaten. Über das Ergebnis ihrer Beratungen haben sie an den Vorstand zu berichten.

(3) Die Mitglieder der Ausschüsse verwalten ihr Amt als Ehrenamt. § 30 Abs. 4 gilt entsprechend.


§ 37 Wahlverfahren zu den Ausschüssen


(1) Die Vorsitzenden und Mitglieder der ständigen Ausschüsse werden auf die Dauer von drei Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt; Stimmenthaltungen nicht abgegebene und ungültige Stimmen bleiben unberücksichtigt. Für jedes Mitglied kann ein Stellvertreter gewählt werden. 

(2) Wiederwahl ist zulässig. § 20 Abs. 3 und § 29 Abs. 3 gelten mit der Maßgabe dass Neuwahl Berufung und Widerruf von den Organen durchgeführt werden die für die Bestellung der Ausschussmitglieder zuständig sind. 

(3) Die Mitglieder der ständigen Ausschüsse haben ihre Tätigkeit bis zur Neuwahl der Nachfolger auszuüben.

(4) Der Obermeister kann an den Sitzungen der Ausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen oder sich durch ein Vorstandsmitglied vertreten lassen..

Das gleiche Recht steht dem Vorsitzenden des Gesellenausschusses bei den Ausschüssen mit Gesellenmitwirkung zu


§ 38 Beschlüsse der Ausschüsse

(1) Die Ausschüsse sind beschlussfähig wenn einschließlich des Vorsitzenden jeweils mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. 

(2) Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen gefasst; Stimmenthaltungen nicht abgegebene und ungültige Stimmen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. 

(3) Über die Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen in der sämtliche Beschlüsse enthalten sein müssen. Sie ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen. 


§ 39 Ständige Ausschüsse

(1) Als ständige Ausschüsse sind zu bilden:

1 . ein Ausschuss zur Förderung der Berufsbildung

2. Gesellenprüfungsausschüsse und Zwischenprüfungsausschüsse sofern die Handwerkskammer zur Errichtung ermächtigt hat

3. ein Rechnungs- und Kassenprüfungsausschuss.

(2) Die Innung hat das Recht einen Juniorenausschuss zu bilden. 

(3) Zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Lehrlingen (Auszubildenden) kann ein Ausschuss gebildet werden.

(4) Den Mitgliedern der in Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 2 und 3 bezeichneten Ausschüsse sind die für ihre Tätigkeit erforderlichen Rechtsvorschriften unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.


§ 40 Ausschuss zur Förderung der Berufsbildung

(1) Der Ausschuss zur Förderung der Berufsbildung besteht aus einem Vorsitzenden (Lehrlingswart) und mindestens vier Beisitzern von denen die Hälfte lnnungsmitglieder die andere Hälfte Gesellen sein müssen. die in der Regel Gesellen oder Lehrlinge beschäftigen

(2) Der Vorsitzende sowie die Beisitzer des Gesellenausschusses mit vollem Stimmrecht an der lnnungsversammlung teil. § 53 Abs. 4 findet Anwendung. die lnnungsmitglieder sind werden von der lnnungsversammlung die Beisitzer die Gesellen sind vom Gesellenausschuss gewählt.


§ 41 Aufgaben des Ausschusses zur Förderung der Berufsbildung

Der Ausschuss hat nach Maßgabe der für die Berufsbildung geltenden Vorschriften alle Angelegenheiten welche die Berufsbildung betreffen insbesondere folgende Gegenstände zu beraten: 

1 . die Vorschriften über die Berufsausbildung der Lehrlinge (§ 24 Abs. 3 Nr. 6)

2. Stellungnahmen in Verfahren zur Untersagung des Einstellens und Ausbildens von Lehrlingen soweit die Innung damit befasst wird. 


§ 42 Ausschuss zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Lehrlingen (Auszubildenden) 

(1) Beschließt die Innung die Bildung eines Ausschusses zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Lehrlingen (Auszubildenden) so besteht dieser aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Der Vorsitzende darf nicht lnnungsmitglied und weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer in einem gewerblichen Betrieb sein.

Ein Beisitzer muss lnnungsmitglied sein und in der Regel Gesellen oder Lehrlinge (Auszubildende) beschäftigen; der andere Beisitzer muss Geselle sein. 

(2) Der Vorsitzende sowie der Beisitzer der lnnungsmitglied ist werden von der lnnungsversammlung der Beisitzer der Geselle ist von dem Gesellenausschuss gewählt.Bei der Wahl des Vorsitzenden nehmen die Mitglieder des Gesellenausschusses mit vollem Stimmrecht an der lnnungsversammlung teil. § 53 Abs. 4 findet sinngemäß Anwendung.


§ 43 Zuständigkeit des Ausschusses

(1) Der Ausschuss ist zuständig für die Schlichtung aller Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und ihren Lehrlingen (Auszubildenden)

1. aus dem Berufsausbildungsverhältnis

2. über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Ausbildungsverhältnisses ohne Rücksicht auf die lnnungsmitgliedschaft des Ausbildenden. 

(2) Die Zuständigkeit des Ausschusses entfällt wenn das Ausbildungsverhältnis zur Zeit der Schlichtung der Streitigkeiten nach Auffassung beider Vertragsparteien nicht mehr besteht. 

(3) Die Durchführung des Verfahrens vor dem Ausschuss richtet sich nach der von der Handwerkskammer erlassenen Verfahrensordnung.


§ 44 Ermächtigung des Gesellenprüfungsausschusses

Ermächtigt die Handwerkskammer die Innung zur Errichtung eines Gesellenprüfungsausschusses so gelten die Vorschriften der §§ 45 bis 48.


§ 45 Zuständigkeit des Gesellenprüfungsausschusses

Der Gesellenprüfungsausschuss ist für die Abnahme der Gesellenprüfung aller Lehrlinge (Auszubildenden) der in der Innung vertretenen Handwerke ihres Bezirks zuständig soweit nicht die Handwerkskammer etwas anderes bestimmt. 


§ 46 Wahl und Zusammensetzung des Gesellenprüfungsausschusses

(1) Der Gesellenprüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein. 

(2) Dem Gesellenprüfungsausschuss müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens ein Lehrer einer berufsbildenden Schule angehören.

Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein. Die Mitglieder haben Stellvertreter.

(3) Die Arbeitnehmer müssen die Gesellenprüfung (Prüfung der Bestattungsfachkraft) in dem handwerksähnlichen Gewerbe für das der Prüfungsausschuss errichtet ist oder eine entsprechende Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach § 25 Berufsbildungsgesetz bestanden haben und in diesem Gewerbe tätig sein. Sie müssen volljährig sein.

(4) Die Beauftragten der Arbeitgeber werden von der lnnungsversammlung die Arbeitnehmer vom Gesellenausschuss gewählt.

Der Lehrer einer berufsbildenden Schule wird im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle nach Anhörung der Innung von der Handwerkskammer berufen. Die Mitglieder werden für fünf Jahre gewählt oder berufen. 

(5) Die gewählten Mitglieder des Gesellenprüfungsausschusses können von der lnnungsversammlung und soweit sie Arbeitnehmer sind vom Gesellenausschuss aus wichtigem Grund abgewählt werden. 

Die berufenen Mitglieder können nach Anhörung der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund von der für ihre Berufung zuständigen Stelle abberufen werden. Die Absätze 4 und 5 gelten für die Stellvertreter entsprechend.

(6) Die Tätigkeit im Gesellenprüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird eine angemessene Entschädigung zu zahlen deren Höhe von der Handwerkskammer mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird. 

(7) Der Gesellenprüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.

(8) Der Gesellenprüfungsausschuss ist beschlussfähig abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag wenn zwei Drittel der Mitglieder mindestens drei mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der 

(9) Von Absatz 2 darf nur mit Zustimmung der Handwerkskammer abgewichen werden wenn die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann. 


§ 47 Gesellenprüfungsverfahren

Die Zulassung die Gliederung der Prüfung die Bewertungsmaßstäbe die Erteilung der Prüfungszeugnisse die Folgen von Verstößen gegen die Prüfungsordnung und die Wiederholungsprüfung werden durch eine von der Handwerkskammer mit Genehmigung der obersten Landesbehörde beschlossene Gesellenprüfungsordnung geregelt. 


§ 48 Kosten der Gesellenprüfung

(1) Die Kosten der Gesellenprüfung trägt die Innung der auch die Prüfungsgebühren zufließen. 

(2) Die Höhe der Prüfungsgebühren wird durch eine von der Handwerkskammer mit Genehmigung der obersten Landesbehörde beschlossene Gebührenordnung geregelt.


§ 49 Zwischenprüfungsausschuss

Für den Zwischenprüfungsausschuss gelten die Bestimmungen der §§ 45 46 (Abs. 6 und 7) sowie 48 entsprechend.


§ 50 Rechnungs- und Kassenprüfungsausschuss

(1) Der Rechnungs- und Kassenprüfungsausschuss besteht aus drei lnnungsmitgliedern die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Sie werden von der lnnungsversammlung gewählt. 

(2) Der Ausschuss hat

1 . die Jahresrechnung zu prüfen und darüber in der lnnungsversammlung zu berichten

2. Kassenprüfungen nach § 75 vorzunehmen.


§ 51 Gesellenausschuss

Im Interesse eines guten Verhältnisses zwischen den lnnungsmitgliedern und den bei ihnen beschäftigten Gesellen wird bei der Innung ein Gesellenausschuss errichtet.

Der Gesellenausschuss hat die Gesellenmitglieder der Ausschüsse zu wählen bei denen die Mitwirkung der Gesellen durch Gesetz oder Satzung vorgesehen ist. 


§ 52 Aufgaben und Beteiligungsrechte des Gesellenausschusses

(1) Der Gesellenausschuss ist zu beteiligen:

1. bei Erlass von Vorschriften über die Regelung der Lehrlingsausbildung

2. bei Maßnahmen zur Förderung und Überwachung der beruflichen Ausbildung und zur Förderung der charakterlichen Entwicklung der Lehrlinge

3. bei der Errichtung der Gesellenprüfungsausschüsse

4. bei Maßnahmen zur Förderung des handwerklichen Könnens der Gesellen insbesondere bei der Errichtung oder Unterstützung der zu dieser Förderung bestimmten Fachschulen und Lehrgänge

5. bei der Mitwirkung der Berufsschulen gemäß den Vorschriften der Unterrichtsverwaltungen

6. bei der Wahl oder Benennung der Vorsitzenden von Ausschüssen bei denen die Mitwirkung der Gesellen durch Gesetz oder Satzung vorgesehen ist

7. bei der Begründung und Verwaltung aller Einrichtungen für welche die Gesellen Beiträge entrichten oder eine besondere Mühewaltung übernehmen oder die zu ihrer Unterstützung bestimmt sind. 

(2) Die Beteiligung des Gesellenausschusses hat mit der Maßgabe zu erfolgen dass 

1. bei der Beratung und Beschlussfassung des lnnungsvorstandes mindestens ein Mitglied des Gesellenausschusses mit vollem Stimmrecht teilnimmt

2. bei der Beratung und Beschlussfassung der lnnungsversammlung seine sämtlichen Mitglieder mit vollem Stimmrecht teilnehmen

3. bei der Verwaltung von Einrichtungen für welche die Gesellen Aufwendungen zu machen haben vom Gesellenausschuss gewählte Gesellen in gleicher Zahl zu beteiligen sind wie die lnnungsmitglieder. 

(3) Zur Durchführung von Beschlüssen der lnnungsversammlung in den in Absatz 1 bezeichneten Angelegenheiten bedarf es der Zustimmung des Gesellenausschusses, Wird die Zustimmung versagt oder nicht in angemessener Frist erteilt. so kann die Innung die Entscheidung der Handwerkskammer binnen eines Monats beantragen.

(4) Die Beteiligung des Gesellenausschusses entfällt in den Angelegenheiten die Gegenstand eines von der Innung oder von dem/der Bundesinnungsverband/Bundesfachverband/Bundesinnung abgeschlossenen oder abzuschließenden Tarifvertrages sind. 


§ 53 Besetzung und Wahlperiode des Gesellenausschusses

(1) Der Gesellenausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und 4 weiteren Mitgliedern.

(2) Für die Mitglieder des Gesellenausschusses sind Stellvertreter zu wählen die im Falle der Verhinderung oder des Ausscheidens für den Rest der Wahlzeit in der Reihenfolge der Wahl eintreten. 

(3) Die Mitglieder des Gesellenausschusses und die Stellvertreter werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie behalten auch wenn sie nicht mehr bei lnnungsmitgliedern beschäftigt sind solange sie im lnnungsbezirk im Betrieb eines selbständigen Gewerbetreibenden verbleiben die Mitgliedschaft noch bis zum Ende der Wahlzeit

(4) Die Mitglieder des Gesellenausschusses bleiben nach Ablauf der Wahlzeit so lange in ihrem Amt bis ihre Nachfolger das Amt angetreten haben. 


§ 54 Wahlrecht der Gesellen (Bestattungsfachkräfte)

(1) Berechtigt zur Wahl des Gesellenausschusses sind die bei den lnnungsmitgliedern beschäftigten Gesellen; Geselle ist die gewöhnlich nur von einem Gesellen ausgeführt werden wer die Gesellenprüfung oder eine entsprechende Abschlussprüfung abgelegt hat oder wer nicht nur vorübergehend in einem Handwerksbetrieb oder handwerksähnlichen Betrieb mit Arbeiten betraut ist

(2) Zur Stimmabgabe bedarf der Geselle einer Bescheinigung aus der sich ergibt seit wann er in dem Betrieb eines lnnungsmitgliedes als Geselle beschäftigt ist.Die lnnungsmitglieder haben diese Bescheinigung den bei ihnen beschäftigten Gesellen auszustellen. Die Bescheinigungen können auch in Listen zusammengefasst werden. 


§ 55 Wählbarkeit der Gesellen Wählbar ist jeder wahlberechtigte Geselle der

1. volljährig ist

2. eine Gesellenprüfung oder eine entsprechende Abschlussprüfung abgelegt hat und

3. seit mindestens drei Monaten im Betrieb eines der Innung angehörenden selbständigen Gewerbetreibenden beschäftigt ist.


§ 56 Kurzzeitige Arbeitslosigkeit eines Gesellen

Eine kurzzeitige Arbeitslosigkeit lässt das Wahlrecht nach den §§ 54 und 55 unberührt wenn diese zum Zeitpunkt der Wahl nicht länger als drei Monate besteht. 


§ 57 Wahlverfahren und Wahlleiter

(1) Die Mitglieder des Gesellenausschusses und die Stellvertreter werden mit verdeckten Stimmzetteln in allgemeinerwie Mitglieder des Gesellenausschusses zu wählen sind; er muss von 3 Wahlberechtigten unterzeichnet sein; die Unterzeichner müssen Beruf

 Wohnung und Adresse des Arbeitgebers angeben. Wird nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht so gelten die darin bezeichneten Bewerber als gewählt unmittelbarer und gleicher Wahl gewählt. Zum Zweck der Wahl ist eine Wahlversammlung (§ 58) einzuberufen; in der Versammlung können durch Zuruf Wahlvorschläge gemacht werden. Führt die Wahlversammlung zu keinem Ergebnis so ist aufgrund von schriftlichen Wahlvorschlägen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu wählen. Jeder Wahlvorschlag muss die Namen von ebenso vielen Bewerbern enthalten.
(2) Die Durchführung der Wahl obliegt dem Wahlleiter. Die Innung trägt die für die Wahl erforderlichen Kosten und unterstützt den Wahlleiter auf sein Verlangen bei seiner Tätigkeit.

(3) Der Wahlleiter muss den Voraussetzungen der Wählbarkeit des § 55 entsprechen. Er wird vom Gesellenausschuss mindestens vier Wochen vor Ablauf der Wahlperiode bestellt. Ist dies nicht geschehen oder besteht noch kein Gesellenausschuss

 bestellt der lnnungsvorstand den Wahlleiter. Der Wahlleiter kann die Geschäftsführung der Innung zur Durchführung der Wahl in Anspruch nehmen. 


§ 58 Wahlversammlung

(1) Der Wahlleiter bestimmt Zeit und Ort der Wahlversammlung. Die Abstimmungszeit ist so zu bestimmen dass in der Regel kein Lohnausfall eintritt. Etwa entstandener Lohnausfall wird durch die Innung nicht ersetzt.

Der Wahlleiter hat die Wahlberechtigten mindestens zwei Wochen vor dem Wahltermin zur Wahlversammlung durch Rundschreiben über die lnnungsmitglieder einzuladen.

Die lnnungsmitglieder haben die bei ihnen beschäftigten wahlberechtigten Gesellen auf die Wahl aufmerksam zu machen und im Betrieb Hinweise des Wahlleiters auf die Wahl zuzulassen. 

(2) Der Wahlleiter leitet die Wahlversammlung. Er hat dafür zu sorgen dass nur wahlberechtigte Personen an der Versammlung teilnehmen und Personen die nicht wahlberechtigt sind den Versammlungsraum verlassen und der Ablauf der

die folgenden 5 als Stellvertreter. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Wahl ordnungsmäßig erfolgt. Der Wahlversammlung ist vor Beginn der Wahl das Wahlverfahren zu erläutern. 

(3) Nach Beendigung der Stimmabgabe stellt der Wahlleiter fest Wahl ordnungsmäßig erfolgt. Der Wahlversammlung ist vor Beginn der Wahl das Wahlverfahren zu erläutern. und zwar gelten die ersten 5 als Mitglieder

 wie viele Stimmen auf die einzelnen Bewerber entfallen. Gewählt sind die Bewerber welche die meisten Stimmen auf sich vereinigen

(4) Über die Wahlhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen die vom Wahlleiter zu unterzeichnen ist. 


§ 59 Wahlergebnis

(1) Der Wahlleiter hat die Niederschrift über die Wahlhandlung sowie die Stimmzettel und Beschäftigungsausweise dem Vorstand der Innung zu übergeben.

(2) Der Vorstand der Innung prüft gemeinsam mit dem Wahlleiter das Ergebnis der Wahl und stellt fest so entscheidet die lnnungsversammlung. 

 ob die Gewählten die gesetzlichen und satzungsgemäßen Voraussetzungen für die Wahl erfüllen. Gegen die Rechtsgültigkeit der Wahl kann jeder Wahlberechtigte innerhalb eines Monats nach der Wahl Einspruch erheben. Der Einspruch ist schriftlich einzulegen und zu begründen.

Wird dem Einspruch vom Vorstand der Innung und dem Wahlleiter nicht stattgegeben 

(3) Das Ergebnis zur Wahl der Mitglieder des Gesellenausschusses ist in dem für die Bekanntmachung der zuständigen Handwerkskammer bestimmten Organ zu veröffentlichen.


§ 60 Versammlungen des Gesellenausschusses

(1) Der Gesellenausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Schriftführer.

(2) Der Vorsitzende beruft und leitet die Versammlungen des Gesellenausschusses.

(3) Der Gesellenausschuss ist beschlussfähig wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 


(4) Über die Verhandlungen und Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen die von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. 


§ 61 Ehrenamt des Gesellenausschusses

(1) Die Mitglieder des Gesellenausschusses verwalten ihr Amt als Ehrenamt unentgeltlich. Bare Auslagen und Zeitversäumnis werden von der Innung entschädigt. § 30 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Die Mitglieder des Gesellenausschusses dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht behindert werden. Auch dürfen sie deswegen nicht benachteiligt oder begünstigt werden. von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgeltes freizustellen. 

Sie sind soweit es zur ordnungsgemäßen Durchführung der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist und wichtige betriebliche Gründe nicht entgegenstehen


§ 62 Juniorenausschuss

Der Juniorenausschuss hat die berufliche (berufsspezifische und betriebswirtschaftliche) und allgemeine Weiterbildung zum Ziel. Ferner sollen der Zusammenhalt und die Zusammenarbeit des organisierten Berufsstandes innerhalb der Bezirks der Innung gefördert werden. 


§ 63 Voraussetzungen für die Mitgliedschaft im Juniorenausschuss Voraussetzung für die Mitgliedschaft im Juniorenausschuss ist

1. die Vollendung des 16. Lebensjahres und

2. die Beschäftigung oder Ausbildung bei einem Mitgliedsbetrieb der Innung.


§ 64 Beginn und Ende der Mitgliedschaft im Juniorenausschuss

(1) Die Mitgliedschaft beginnt mit Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung gegenüber der/dem Vorsitzenden des Juniorenausschusses.

(2) Die Mitgliedschaft endet

1 . mit dem unentschuldigten Fehlen des Mitglieds an zwei aufeinanderfolgenden Veranstaltungen des Juniorenausschusses zu denen es rechtzeitig eingeladen wurde oder 

2. mit dem Ausscheiden des Arbeitgebers / Ausbilders oder des Betriebs des Mitglieds aus der Innung oder

3. mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses/ Ausbildungsverhältnisses des Mitglieds bei einem Mitgliedsbetrieb der Innung.


§ 65 Organe des Juniorenausschusses Die Organe des Juniorenausschusses sind

1 . die/der Vorsitzende

2. die/der Stellvertreter/-in

3. die/der Schriftführer/-in

4. die/der Beisitzer/-in


§ 66 Wahl der Organe des Juniorenausschusses

(1) Die Organe werden von den Mitgliedern des Juniorenausschusses in der mindestens einmal jährlich (vor der Jahreshauptversammlung der Innung) stattfindenden Juniorenversammlung gewählt.

(2) Zur/zum Vorsitzenden und zur/zum Stellvertreter/-in kann nur gewählt werden wer mindestens die Fortbildungsprüfung zum „Bestatter im Handwerk" (fachgeprüfter Bestatter) erfolgreich abgelegt hat.

Die Wahl des Vorsitzenden und des Stellvertreters erfordert absolute Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. 

(3) Für die Wahl des Schriftführers und des Beisitzers ist die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.


§ 67 Dauer der Wahlperiode des Juniorenausschusses

Die Organe des Juniorenausschusses werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. 

§ 68 Beschlussfassung der Organe des Juniorenausschusses Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der erschienen Organe.


§ 69 Veranstaltungen des Juniorenausschusses

Die Organe beschließen mit einfacher Mehrheit Veranstaltungen zur Erfüllung der in § 62 genannten Ziele und führen diese durch. Die angebotenen Veranstaltungen sollen sich über Tagungsbeiträge tragen.


§ 70 Beiträge und Gebühren

(1) Die der Innung und ihrem Gesellenausschuss erwachsenen Kosten sind soweit sie aus den Erträgen des Vermögens oder aus anderen Einnahmen keine Deckung findenvon den lnnungsmitgliedern durch Beiträge aufzubringen.
Zu den Kosten des Gesellenausschusses zählen auch die anteiligen Lohnund Lohnnebenkosten die dem Arbeitgeber durch die Freistellung der Mitglieder des Gesellenausschusses von ihrer beruflichen Tätigkeit entstehen.

Diese Kosten sind dem Arbeitgeber auf Antrag von der Innung zu erstatten. 

(2) Der von jedem lnnungsmitglied zu entrichtende Beitrag besteht aus dem Grundbeitrag und einem Zusatzbetrag der sich aus der Zahl der Mitarbeiter errechnet. 

(3) Der Beitrag wird bei der Feststellung des Haushaltsplanes von der lnnungsversammlung alljährlich festgesetzt; bis zur anderweitigen Festsetzung ist der Beitrag in der bisherigen Höhe weiter zu entrichten.

(4) Durch Beschluss der lnnungsversammlung können auch außerordentliche Beiträge erhoben werden.

(5) Im besonders begründeten Einzelfall kann der Vorstand der Innung eine andere Beitragsfestsetzung zulassen.

(6) Die Beitragsverpflichtung beginnt mit dem ersten des auf den Mitgliedschaftsbeginn folgenden Monats. Der Beitrag wird mit der Zusendung des Beitragsbescheides fällig.

(7) Die Innung kann für die Benutzung ihrer Einrichtungen Gebühren erheben. (8) Die rückständigen Beiträge und Gebühren werden auf Antrag des lnnungsvorstandes nach den für die Beitreibung von Gemeindeabgaben geltenden landesrechtlichen Vorschriften beigetrieben.



§ 71 Haushaltsplan

(1) Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Der Vorstand der Innung hat alljährlich über den zur Erfüllung der gesetzlichen und satzungsmäßigen Aufgaben erforderlichen Kostenaufwand einen Haushaltsplan für das folgende Rechnungsjahr nach dem von der Handwerkskammer

empfohlenen Muster aufzustellen und ihn der lnnungsversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen. Für die Einrichtungen der Innung (§ 3 Absatz 3 Nr. 2 und § 4) sind gesonderte Haushaltspläne aufzustellen und zu beschließen.

(3) Der Vorstand der Innung ist bei seiner Verwaltung an den Haushaltsplan gebunden. Über Ausgaben die im Haushaltsplan nicht vorgesehen sind hat die lnnungsversammlung gesondert zu beschließen. 


§ 72 Jahresrechnung

(1) Der Vorstand der Innung hat innerhalb der ersten sechs Monate des Rechnungsjahres für die lnnungskasse sowie für jede Nebenkasse eine gesonderte Rechnung für das abgelaufene Rechnungsjahr aufzustellen.

Die Jahresrechnung muss sämtliche Einnahmen und Ausgaben nachweisen; die erforderlichen Belege sind ihr beizufügen.

(2) Nach Prüfung durch den Rechnungs- und Kassenprüfungsausschuss ist die Jahresrechnung der lnnungsversammlung zur Abnahme vorzulegen.


§ 73 Kassenführung

Der vom Vorstand bestellte Kassenführer, sonst der Geschäftsführer, ist für die ordnungsgemäße Führung der Kasse und auch der Nebenkassen verantwortlich. 


§ 74 Beitragshebeliste

(1) Die Innung erhebt die Beiträge der lnnungsmitglieder nach einer vom Kassenführer sonst dem Geschäftsführer aufzustellenden Beitragshebeliste. 

(2) Der Kassenführer sonst der Geschäftsführer hat dem Vorstand jährlich ein Verzeichnis der rückständigen Beiträge und Gebühren vorzulegen. 


§ 75 Kassenprüfung

Die lnnungskasse sowie die Nebenkassen sind jährlich durch den Rechnungs- und Kassenprüfungsausschuss (§ 50) zu prüfen. Die Prüfung hat sich auch darauf zu erstrecken

dass das lnnungsvermögen ordnungsgemäß erfasst und angelegt ist. Über die Prüfung ist binnen zwei Wochen dem Vorstand schriftlich zu berichten. 


§ 76 Richtlinien der Kassenprüfung

Für die Haushalts- Kassen- und Rechnungsführung gelten im übrigen die Bestimmungen der Handwerkskammer. 


§ 77 Vermögensverwaltung

Das lnnungsvermögen ist sorgfältig wirtschaftlich und nutzbringend zu verwalten. Geldvermögen ist sicher ertragbringend und soweit erforderlich verfügbar anzulegen. 


§ 78 Schadenshaftung der Innung

Die Innung ist für den Schaden verantwortlich den der Vorstand ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer satzungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene

 zum Schadenersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt. 


§ 79 Änderung der Satzung Fusion Auflösung der Innung 

(1) Anträge auf Änderung der Satzung und der Nebensatzungen auf Fusion von Innungen sowie auf Auflösung der Innung sind beim Vorstand schriftlich zu stellen.
Sie sind bei der Einberufung der lnnungsversammlung den Mitgliedern und der Handwerkskammer zusammen mit der Tagesordnung schriftlich und inhaltlich bekannt zu geben. 

(2) Zur Verhandlung über Anträge auf Fusion oder Auflösung der Innung ist eine außerordentliche lnnungsversammlung einzuberufen zu der alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vorher schriftlich einzuladen sind. 

(3) Zu Beschlüssen über die Änderung der Satzung sowie die Fusion von Innungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

(4) Der Beschluss auf Auflösung der Innung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden. Sind in der ersten lnnungsversammlung drei Viertel der Stimmberechtigten nicht erschienen sind


 so ist binnen vier Wochen eine zweite lnnungsversammlung einzuberufen welcher der Auflösungsbeschluss mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder gefasst werden kann. 


(5) Die nach den Absätzen 3 und 4 gefassten Beschlüsse bedürfen der Genehmigung durch die Handwerkskammer.


§ 80 Auflösung der Innung durch die Handwerkskammer Die Innung kann durch die Handwerkskammer aufgelöst werden

1 . wenn sie durch einen gesetzwidrigen Beschluss der lnnungsversammlung oder durch gesetzwidriges Verhalten des Vorstandes das Gemeinwohl gefährdet

2. wenn sie andere als die gesetzlich oder satzungsmäßig zulässigen Zwecke verfolgt

3. wenn die Zahl ihrer Mitglieder so weit zurückgeht dass die Erfüllung der gesetzlichen und satzungsmäßigen Aufgaben gefährdet erscheint. 


§ 81 Vergleichs- und Insolvenzverfahren

(1) Der Vorstand hat im Fall der Zahlungsunfähigkeit/der Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen.

(2) Wird die Stellung des Antrages verzögert so sind die Vorstandsmitglieder denen ein Verschulden zur Last fällt den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich; sie haften als Gesamtschuldner. 

(3) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Innung hat die Auflösung kraft Gesetzes zur Folge.


​§ 82 Liquidation

(1) Wird die Innung durch Beschluss der lnnungsversammlung oder durch die Handwerkskammer aufgelöst so wird das lnnungsvermögen in entsprechender Anwendung der §§ 4 7 bis 53 des Bürgerlichen Gesetzbuches liquidiert.

(2) Die Auflösung der Innung ist durch die Liquidatoren im Veröffentlichungsorgan der Handwerkskammer bekannt zu machen.

(3) Wird eine Innung geteilt oder wird der lnnungsbezirk neu abgegrenzt so findet eine Vermögensauseinandersetzung statt

 die der Genehmigung der für den Sitz der Innung zuständigen Handwerkskammer bedarf. Kommt eine Einigung über die Vermögensauseinandersetzung nicht zustande so entscheidet die für den lnnungsbezirk zuständige Handwerkskammer.

Erstreckt sich der lnnungsbezirk auf mehrere Handwerkskammerbezirke so kann die Genehmigung oder Entscheidung nur im Einvernehmen mit den beteiligten Handwerkskammern ergehen. 

(4) Im Fall der Auflösung der Innung sind die lnnungsmitglieder verpflichtet die Beiträge für das laufende Jahr unbeschadet etwaiger rückständiger Beiträge an die Liquidatoren zu zahlen. 

(5) Das lnnungsvermögen ist zunächst zur Erfüllung der Verbindlichkeiten zu verwenden. Das verbleibende Vermögen haben die Liquidatoren mit Genehmigung der Handwerkskammer zur Verwendung für handwerksfördernde Zwecke zugunsten der Gewerbe


§ 83 Rechtsaufsicht

(1) Die Aufsicht über die Innung führt die Handwerkskammer in deren Bezirk die Innung ihren Sitz hat. Die Aufsicht erstreckt sich darauf dass Gesetz und Satzung beachtet insbesondere die der Innung übertragenen Aufgaben erfüllt werden. 

(2) Die Handwerkskammer kann die Geschäfts- und Kassenführung der Innung jederzeit prüfen.

(3) Beauftragte der Handwerkskammer sind berechtigt an den Sitzungen der lnnungsorgane teilzunehmen. 


§ 84 Bekanntmachungen



Die Bekanntmachungen der Innung erfolgen in Rundschreiben. 

Beschlossen in der lnnungsversammlung am 8. September 2009.


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